Da Zufahrtswege im Gegensatz zu Zufahrtsstrassen und Quartiererschliessungsstrassen «in der Regel» nicht dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (Art. 3 Abs. 4 im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 StrV), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, alle Privatstrassen dem Gemeingebrauch zu widmen, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Die Vorinstanz hat das Handeln der Beschwerdeführerin zudem nur einseitig von der Erschliessungspflicht der Gemeinde her betrachtet und die «Kann»-Vorschrift vom Art. 7 StrR ausser Acht gelassen.