Indem die Vorinstanz den Beschluss des Gemeinderats AA. vom 1. Mai 2020 mit dem angefochtenen Entscheid aufhob und dem Widmungsakt ihre Zustimmung erteilte, hat sie die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt. Da Zufahrtswege im Gegensatz zu Zufahrtsstrassen und Quartiererschliessungsstrassen «in der Regel» nicht dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (Art. 3 Abs. 4 im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 StrV), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, alle Privatstrassen dem Gemeingebrauch zu widmen, wie dies die Vorinstanz angenommen hat.