Da Zufahrtswege nach kantonaler Regelung dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen stehen, hat die Allgemeinheit damit auch keinen Nutzen an der beantragten teilweisen Widmung. Demzufolge kann auch nicht von einem öffentlichen Interesse an einer Widmung der Strassenparzelle Nr. 0001 ausgegangen werden. 4.5 Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, dass die Widmung der Parzelle 0001 eine Beitragspflicht nach Art. 81 StrG auslöse und die Gemeinde eine Öffnung für den Allgemeinverkehr eben gerade nicht aus fiskalischen Gründen ablehnen dürfe.