Des Weiteren geht der Beschwerdegegner selbst davon aus, dass die von der Teilwidmung erfasste zweispurige Stichstrasse gegebenenfalls als Zufahrtsweg zu klassieren sei, wie vom Gemeinderat mit Schreiben vom 18. Mai 2016 in Aussicht gestellt. Eine andere Klassierung als Zufahrtsweg (ZW) würde denn auch Art. 3 Abs. 4 der kantonalen Strassenverordnung (StrV) und Art. 5 StrR klar widersprechen. Zudem würden diese Zufahrtswege nach Art. 3 Abs. 4 StrV dem allgemeinen Verkehr in der Regel nicht offen stehen.