Strassen sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 StrG). Gemeingebrauch bedeutet, dass die Strassen im Rahmen Ihrer Zweckbestimmung und den geltenden Vorschriften von allen benützt werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 StrG). Vorausgesetzt wird also ein öffentliches Interesse für die Widmung einer Privatstrasse. Dies bedeutet, dass nicht nur das Interesse der Anwohner der Parzelle Nr. 0001 vorliegen muss, sondern ein Interesse der Allgemeinheit an der Benützung der Strasse.