Vielmehr muss im vorliegenden Fall von sachlichen Überlegungen wie der fehlenden Wendemöglichkeit insbesondere für Fahrzeuge der Unterhalts-, Entsorgungs- und Rettungsdienste oder der fehlenden rechtlichen Sicherung von Wendemanövern über Vorplätze und Garagen ausgegangen werden. Diese Überlegungen sind denn auch weder zweckfremd, noch sonst abwegig oder gar unverhältnismässig, weshalb der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt.