Dazu ist festzuhalten, dass Art. 7 Abs. 2 StrR als Voraussetzung der Widmung einzig die Zustimmung der Grundeigentümer oder der Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit spricht. Die Frage der Klassierung einer Erschliessungsstrasse stellt sich aber erst nach deren Widmung zum Gemeingebrauch und stellt damit weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Voraussetzung dar.