Das kantonale Recht bestimme in Art. 3 Abs. 4 StrV ausdrücklich und abschliessend, dass ZW Restgebiete, einzelne Parzellen oder Gebäude (bis zu 10 Wohneinheiten innerhalb der Bauzonen) erschliessen und dass diese ZW dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht offenstehen. Weil es sich beim Begriff «Zufahrtsweg, ZW» um einen Begriff des kantonalen Rechts handle und diese Legaldefinition mit der Wendung «bis zu 10 Wohneinheiten» der Gemeinde keinen Ermessensspielraum zur nächsthöheren Klassierung (als Zufahrtsstrasse) eröffne, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, analog der gebo-