Seite 11 Wendeplatz nach VSS-Normen verlangt, daraus ergebe sich aber e contrario, dass die Parzelle 0001 von vornherein keinen Wendeplatz benötige, wenn diese nach Art. 3 Abs. 4 der kantonalen StrV (und Art. 5 Abs. 1 lit. b StrR) als blosser Zufahrtsweg (ZW) zu klassieren sei. Das kantonale Recht bestimme in Art. 3 Abs. 4 StrV ausdrücklich und abschliessend, dass ZW Restgebiete, einzelne Parzellen oder Gebäude (bis zu 10 Wohneinheiten innerhalb der Bauzonen) erschliessen und dass diese ZW dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht offenstehen.