Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Strasse C. über keine Wendemöglichkeit verfüge. Würde diese nur als Stichstrasse öffentlich gewidmet, so könne nicht auf öffentlicher Strassenfläche gewendet werden. Das Wenden auf privaten Vorplätzen sei rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei auch kein privater Vorplatz vorhanden, welcher eine hinreichende Grösse und Form eines Wendeplatzes aufweise. Nur durch eine Verbindung der Strasse C. als öffentliche Strasse mit dem bereits öffentlichen Weg E. werde die Durchfahrt in den Weg E. gewährleistet, womit auf einen Wendeplatz verzichtet werden könne.