4.3 Art. 7 StrR, welcher als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet ist, räumt der Gemeinde Ermessen im Bereich des Widmungsaktes ein, welches pflichtgemäss auszuüben ist. Eine kommunale Behörde überschreitet den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6).