StrR nicht gezwungen, die Strasse C. der Öffentlichkeit zu widmen, wodurch sie in Bezug auf den Widmungsakt Autonomie geniesst. Das Obergericht war bereits in einem früheren Entscheid aus dem Jahre 2015 bei der Überprüfung des Strassenreglements einer ausserrhodischen Gemeinde zum Schluss gekommen, dass es weitgehend dem Ermessen des Gemeinwesens überlassen bleibe, welche Privatstrassen auf Gemeindegebiet es dem Gemeingebrauch widmen wolle (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts O4V 14 23 vom 29. April 2015 E. 2.4).