Obwohl die Zustimmung der Grundeigentümer nach Absatz 2 vorliegt, stellt der Wortlaut von Art. 7 Absatz 1 StrR eine «Kann»-Vorschrift dar. Die Gemeinde ist trotz Vorliegens der Voraussetzung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a) StrR nicht gezwungen, die Strasse C. der Öffentlichkeit zu widmen, wodurch sie in Bezug auf den Widmungsakt Autonomie geniesst.