Seite 10 Art. 7 Abs. 1 des Strassenreglements (StrR) der Gemeinde A. bestimmt, dass Privatstrassen und -wege, die den Anforderungen nach Art. 22 bis 26 dieses Reglements genügen, durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden können. Art. 7 Abs. 2 bestimmt als Voraussetzungen unter a) die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer, oder b) die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit.