Im Sinne einer Lückenfüllung ist mit dem regierungsrätlichen Entscheid vom 27. November 2018 (RRB-2018-524, veröffentlicht in AR GVP 30/2018, Nr. 1560) davon auszugehen, dass die Widmung zum Gemeingebrauch ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt darstellt, der stets in die Zuständigkeit des Gemeinwesens fällt (ANDRÉ W. MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 41).