Der Gesetzeswortlaut für die Strassen im Eigentum der Flurgenossenschaft spricht allerdings nur von der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde als Voraussetzung für die Widmung zum Gemeingebrauch (Abs. 3). Diese Gesetzesbestimmung ist unvollständig, weil sie auf die Frage, ob auch hier ein zweistufiges Verfahren wie im Absatz 2 zum Zuge kommt, keine Antwort gibt. Im Sinne einer Lückenfüllung ist mit dem regierungsrätlichen Entscheid vom 27. November 2018 (RRB-2018-524, veröffentlicht in AR