Demgegenüber regelt Absatz 3 desselben Artikels, dass Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie von Korporationen nach Art. 25 ff. EG zum ZGB, die dem allgemeinen Verkehr dienen, mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde als dem Gemeingebrauch gewidmet gelten. In Art. 2 Abs. 2 StrG wird also für Privatstrassen ein zweistufiges Verfahren vorgesehen und nebst der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers die Widmung der Strasse durch die zuständige Gemeindebehörde vorausgesetzt.