Gemäss Art. 1 Abs. 3 StrG findet das Strassengesetz auf nicht öffentliche Strassen (Privatstrassen) nur Anwendung, soweit dieses Gesetz es vorschreibt. Art. 2 Strassengesetz regelt in seinem Absatz 2, dass Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Demgegenüber regelt Absatz 3 desselben Artikels, dass Strassen von Flurgenossenschaften nach Art.