Gemäss Grundbuchauszug ist die Flurgenossenschaft Strasse C. Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 0001 (act. 5/3) und damit im Sinne von Art. 641 ZGB befugt, über die ganze Strasse oder aber auch nur über einen Teil derselben zu verfügen. Demzufolge ist auch die freiwillige Einräumung der Verfügungsmacht über ein Teilstück einer Strasse an eine Gemeinde von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen, zumal sich weder aus dem Strassengesetz noch aus der Strassenverordnung (StrV, bGS 731.111) oder dem Strassenreglement (StrR) der Gemeinde A. etwas Anderes entnehmen lässt.