Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Regierungsrat mit Entscheid vom 26. November 2019 beschlossene Genehmigung der Teilrevision der Statuten, unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde ihre Zustimmung zu einer Widmung im Sinne der Statuten erteilt, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und damit für die nachfolgende Prüfung, ob die Verweigerung des Widmungsaktes durch die Gemeinde A. rechtmässig ist, verbindlich ist. Da die Statuten in ihrem 1. Satz von Art. 5 Abs. 2 nur den ab der westlichen Grenze der Parzelle 0001 bis ans Trassee des derzeit als öffentlicher Fussweg klassierten Teils im Osten als