Soweit der Gemeinderat A. geltend mache, dem zum Gemeingebrauch vorgesehenen westlichen Teil der Strassenparzelle fehle es als Stichstrasse an einer Wendemöglichkeit, verkenne er, dass es sich bei diesem Teil der Parzelle 0001 um eine zweispurige Fahrbahn handle, welche im Gegenverkehr befahren werden könne.