Soweit die Gemeinde geltend mache, dass der Umfang einer Strassenwidmung von der Vorinstanz im Ergebnis in das Gutdünken der Flurgenossenschaft gelegt werde, verkenne sie, dass die im Privateigentum liegende Strassenparzelle 0001 grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sei. Das Gemeinwesen dürfe sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnung als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht freiwillig eingeräumt erhalte.