Seite 8 Strasse» spreche. Der Regierungsrat habe im angeführten Beschluss im Entscheiddispositiv ausdrücklich festgehalten, dass er die Teilrevision der Statuten unter Vorbehalt genehmige, dass die Gemeinde A. «einer Widmung im Sinne der Statuten zustimme». Dies bedeute, dass er nur die öffentliche Widmung des westlichen Parzellenteils vorbehalten habe. Eine weitergehende Widmung unter Einbezug auch des östlichen Teils der Parzelle stehe weder zur Diskussion noch im Ermessen der Gemeinde.