3.3 Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass entgegen der zu undifferenzierten Darstellung der Vorinstanz die einspurige Fahrbahn im östlichen Abschnitt der Parzelle stehe und mangels Widmung und Klassierung zum Gemeingebrauch weiterhin nicht unter der Hoheit der Gemeinde A. stehe. Bezüglich dieses weiterhin nicht öffentlichen Fahrbahnabschnitts im Ostteil der Parzelle 0001 bestehe somit auch keine Gemeindeautonomie (Art. 11 Abs. 2 StrG e contrario). Die Hoheit und Autonomie der Gemeinde A. beschränke sich im Ostteil der Parzelle 0001 lediglich auf den in einer Breite von 1.05m klassierten Weg Nr. 0002.