Die von der Flurgenossenschaft beabsichtigte Widmung bloss einer Teilstrecke, unter Belassung einer künstlichen Lücke in der öffentlich-rechtlichen Erschliessung, widerspreche dem öffentlichen Interesse einer sachgerechten öffentlichen Erschliessung. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sei der Gemeinderat bereit, die ganze Strasse öffentlich zu widmen oder, wenn dies durch die Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG nicht gewünscht werde, auf die öffentliche Widmung zu verzichten (act. 1 und 10).