Diese erschliesse 10 Wohneinheiten. Durch die von der Flurgenossenschaft gewünschte Teilwidmung würden aber nur 7 Wohneinheiten durch die öffentliche Verkehrsfläche erschlossen. Dadurch würde die Erschliessungsfunktion der Strasse C. nicht erfüllt. Die von der Flurgenossenschaft beabsichtigte Widmung bloss einer Teilstrecke, unter Belassung einer künstlichen Lücke in der öffentlich-rechtlichen Erschliessung, widerspreche dem öffentlichen Interesse einer sachgerechten öffentlichen Erschliessung.