Die Vorinstanz beurteile im angefochtenen Rekursentscheid die öffentliche Widmung der Strassenparzelle Nr. 0001 nur in dem Umfang, wie sie von der Flurgenossenschaft gewünscht worden sei und verzichte auf eine Gesamtbetrachtung der Strasse, wodurch der Umfang der öffentlichen Widmung damit in das Belieben der betreffenden Grundeigentümer gelegt werde. Eine solche Betrachtungsweise sei jedoch nicht mit der öffentlichen Funktion der Gemeinde als Strassenbehörde vereinbar. Im Vordergrund stehe denn auch die Erschliessungsfunktion der Strassenparzelle Nr. 0001. Diese erschliesse 10 Wohneinheiten.