Die Strasse C. und das damit erschlossene Wohnquartier seien zwar bereits gebaut, die Frage hingegen, in welchem Umfang sie öffentlich zu widmen sei, müsse unter allen vorerwähnten Aspekten beantwortet werden und nicht nur unter dem eigentumsrechtlichen Aspekt der Zustimmung durch die Flurgenossenschaft, wie das im angefochtenen Rekursentscheid vorgenommen worden sei. Die Reduktion der Erschliessungsaufgabe der Gemeinde auf einen einzelnen Gesichtspunkt durch die Rekursinstanz greife auf unzulässige Weise in den Ermessenspielraum der Gemeinde als Strassenhoheitsbehörde ein. Art. 3