Den Rechtsmittelinstanzen sei es nicht erlaubt, deren eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde zu setzen. Die Strasse C. und das damit erschlossene Wohnquartier seien zwar bereits gebaut, die Frage hingegen, in welchem Umfang sie öffentlich zu widmen sei, müsse unter allen vorerwähnten Aspekten beantwortet werden und nicht nur unter dem eigentumsrechtlichen Aspekt der Zustimmung durch die Flurgenossenschaft, wie das im angefochtenen Rekursentscheid vorgenommen worden sei.