Innerhalb der Gemeindeautonomie würden die Gemeinden nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, welches von den Rechtsmittelinstanzen zu wahren sei. Erst wenn sich die Behörde von unsachlichen, dem Zweck einer Regelung fremden Erwägung leiten lasse oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletze, könne ein kommunaler Entscheid aufgehoben werden. Den Rechtsmittelinstanzen sei es nicht erlaubt, deren eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde zu setzen.