3.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, dass das Strassengesetz der Umsetzung der in Art. 19 RPG und Art. 57 BauG vorgegebenen Erschliessungsaufgabe des Gemeinwesens diene. Zur Erfüllung der Erschliessungspflicht übertrage das Strassengesetz der Gemeinde die kommunale Strassenhoheit (Art. 4 StrG), welche eine diesbezügliche Gemeindeautonomie beinhalte. Innerhalb der Gemeindeautonomie würden die Gemeinden nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, welches von den Rechtsmittelinstanzen zu wahren sei.