Der Gemeinderat AA. habe in seinem Beurteilungsspielraum den behördenverbindlichen kommunalen Richtplan und die Grundsätze der allgemeinen Erschliessungspflicht und des Strassenrechts nicht miteinfliessen lassen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Öffnung der Allgemeinheit keinen Nutzen bringe und eine Wendemöglichkeit fehle. Nach Art. 24 Abs. 2 des Strassenreglements vom 25. Juni 2013 der Gemeinde A. (StrR) könne auf einen Wendeplatz verzichtet werden, wenn das Wendemanöver über Garageneinfahrten und Vorplätze rechtlich gesichert sei (act. 2).