Massgebende entgegenstehende Interessen, welche einer teilweisen Widmung zum Gemeingebrauch entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Der Gemeinderat AA. habe in seinem Beurteilungsspielraum den behördenverbindlichen kommunalen Richtplan und die Grundsätze der allgemeinen Erschliessungspflicht und des Strassenrechts nicht miteinfliessen lassen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Öffnung der Allgemeinheit keinen Nutzen bringe und eine Wendemöglichkeit fehle.