Damit erfülle der strittige Teil der Strasse C. die Kriterien einer Erschliessungsstrasse nach Art. 3 Abs. 1 StrV und es bestehe im Sinne des Strassengesetzes ein öffentliches Interesse an der Widmung zum Gemeingebrauch. Massgebende entgegenstehende Interessen, welche einer teilweisen Widmung zum Gemeingebrauch entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich.