StrV aufgeführten Strassenklassen klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klassierung und damit eine Widmung gerechtfertigt sei, wenn eine Strasse die jeweilige Funktion erfülle bzw. eine entsprechende Verkehrsbedeutung aufweise. Der strittige Teil der Strasse C. erschliesse neun Parzellen, wobei es sich um eine Strasse innerhalb besiedelter Gebiete mit quartierinterner Bedeutung im Gemeindestrassennetz handle. Damit erfülle der strittige Teil der Strasse C. die Kriterien einer Erschliessungsstrasse nach Art. 3 Abs. 1 StrV und es bestehe im Sinne des Strassengesetzes ein öffentliches Interesse an der Widmung zum Gemeingebrauch.