Seite 6 ein öffentliches Interesse an ihr nicht verneint werden. Aus der allgemeinen Erschliessungspflicht des Gemeinwesens sei ein öffentliches Interesse an der Öffnung des strittigen Teils der Strasse C. für den Allgemeinverkehr abzuleiten. Der kantonale Gesetzgeber habe mit den im Art. 6 f. StrG und Art. 1 ff. StrV aufgeführten Strassenklassen klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Klassierung und damit eine Widmung gerechtfertigt sei, wenn eine Strasse die jeweilige Funktion erfülle bzw. eine entsprechende Verkehrsbedeutung aufweise.