Die Gemeinden könnten Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke wie Flurgenossenschaften abtreten (Art. 57 Abs. 3 StrG). Der vorliegend interessierende Abschnitt der Strasse C. diene unbestrittenermassen der Erschliessung eines vollständig überbauten Gebietes, welches der Bauzone zugewiesen sei. Angesichts der Zweckbestimmung der Strasse C. als eine Erschliessungsstrasse und der Tatsache, dass zu den entsprechenden Grundstücken keine andere Zufahrt bestehe, könne