Nach der Rechtsprechung seien die Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regle, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr dabei eine relativ ehebliche Entscheidungsfreiheit einräume. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie dürfe jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 88 StrG nicht vereinbar wäre.