Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass bei einem Entscheid der Gemeinde, der auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen sei, die Gemeindeautonomie zu beachten und zu respektieren sei. Nach der Rechtsprechung seien die Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regle, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr dabei eine relativ ehebliche Entscheidungsfreiheit einräume.