Sollte hingegen die Berechtigung der Allgemeinheit, diesen Abschnitt der Strasse C. als Fussweg zu benützen, auf ein Fahrrecht ausgeweitet werden, sei die Zustimmung der Flurgenossenschaft Strasse C. notwendig. Insofern seien der 2. und 3. Satz von Art. 5 Abs. 2 der teilrevidierten Statuten der Flurgenossenschaft Strasse C. als einer solchen Ausweitung entgegensehend zu verstehen.