Für dauernde Verkehrsbeschränkungen wie Fahrverbote sei die Gemeinde A. zuständig, weshalb der 2. und 3. Satz von Art. 5 Abs. 2 der teilrevidierten Statuten der Flurgenossenschaft unbehelflich seien. Für eine Beschränkung des bestehenden Gemeingebrauchs bzw. eine Aufhebung der öffentlichen Strasse wäre ein entsprechendes Entwidmungsverfahren durchzuführen. Sollte hingegen die Berechtigung der Allgemeinheit, diesen Abschnitt der Strasse C. als Fussweg zu benützen, auf ein Fahrrecht ausgeweitet werden, sei die Zustimmung der Flurgenossenschaft Strasse C. notwendig.