3.1 Bezüglich des östlichen Teils der Strassenparzelle Nr. 0001 hält die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich aufgrund einer altrechtlichen Rechtsverschreibung um einen öffentlichen Fussweg handle, welcher derzeit im Strassenverzeichnis der Gemeinde A. als Weg klassiert sei. Dieser Abschnitt unterstehe nach Art. 11 Abs. 2 StrG der Hoheit der Gemeinde A. Für dauernde Verkehrsbeschränkungen wie Fahrverbote sei die Gemeinde A. zuständig, weshalb der 2. und 3. Satz von Art. 5 Abs. 2 der teilrevidierten Statuten der Flurgenossenschaft unbehelflich seien.