Vielmehr sei es in einem solchen Fall angebracht, die Genehmigung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die zuständige Gemeinde einer Widmung im Sinne der Statuten zustimme. Verneine die zuständige Gemeinde in der Folge das öffentliche Interesse an einer Widmung zum Gemeingebrauch, könne die Allgemeinheit aus der unter Vorbehalt erteilten Genehmigung keine Ansprüche ableiten (vgl. AR GVP Sammelband Nr. 1070). Aufgrund dieser Überlegungen stimmte der Regierungsrat der Teilrevision der Statuten der Flurgenossenschaft Strasse C. unter dem Vorbehalt zu, dass die Gemeinde A. einer Widmung im Sinne der Statuten zustimme.