Entsprechende Aussagen in den Statuten würden lediglich eine Willensäusserung der Flurgenossenschaft darstellen, die dem zuständigen Gemeinwesen die notwendige Verfügungsmacht für die Widmung zum Gemeingebrauch einräume. Ob und in welchem Umfang davon tatsächlich Gebrauch gemacht werde, habe die für die Ausübung der Strassenhoheit zuständige Gemeinde zu prüfen. Allerdings müsse die Frage der Widmung im Zeitpunkt der Genehmigung der Statuten nicht abschliessend geklärt sein. Vielmehr sei es in einem solchen Fall angebracht, die Genehmigung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die zuständige Gemeinde einer Widmung im Sinne der Statuten zustimme.