C. Mit Schreiben vom 1. März 2018 beantragte die Flurgenossenschaft Strasse C. die Genehmigung der vorerwähnten Statutenänderung. Dazu führte der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 26. November 2019 (RRB-2019-514) unter Bezugnahme auf den RRB-2018- 524 aus, dass im Verfahren der Statutengenehmigung nicht darüber zu befinden sei, ob eine Flurgenossenschaftsstrasse dem Gemeingebrauch zu widmen sei. Entsprechende Aussagen in den Statuten würden lediglich eine Willensäusserung der Flurgenossenschaft darstellen, die dem zuständigen Gemeinwesen die notwendige Verfügungsmacht für die Widmung zum Gemeingebrauch einräume.