b) des Beschwerdegegners: 1. Die Beschwerde des Gemeinderates AA. vom 19. Mai 2021 gegen die vom Departement Bau und Volkswirtschaft gutgeheissene bloss teilweise öffentliche Widmung der Strasse C. (bzw. der Parzelle Nr. 0001) sei vollumfänglich abzuweisen; der Rekursentscheid des DBV vom 14. April 2021 (und insbesondere die damit erteilte Zustimmung zur Statutenänderung vom 8. März 2016) sei zu bestätigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Einwohnergemeinde A. c) der Vorinstanz: (Keine Vernehmlassung eingereicht) Sachverhalt