7. In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen kann auf die Argumentationen der Vorinstanz in E. 9 des angefochtenen Entscheids und E. 7 der Bauentscheide der Abteilung Wald und Natur und des Tiefbauamts bzw. E. 11 des Bauentscheids der Abteilung Raumentwicklung verwiesen werden, wo eingehend auf die durch die Vorplätze tangierten öffentlichen Interessen eingegangen wird. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.