Damit ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass betriebliche Notwendigkeit und die Zonenkonformität der Vorplätze nach Art 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV zu verneinen ist. Dazu gilt es festzuhalten, dass forstliche Bauten und Anlagen nur bewilligungsfähig sind, wenn sie der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, ihr Bedarf ausgewiesen, der Standort zweckmässig, die Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 13a WaV; BGE 123 II 499 E. 2 ff.). Auch die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist vom Beschwerdeführer weder belegt noch in den Akten ersichtlich.