Vorliegend behauptet er lediglich, dass beim Betriebszentrum nicht genügend Fläche/Platz vorhanden sei, ohne dies nur ansatzweise zu belegen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Waldbewirtschaftung beruft, ist hervorzuheben, dass deren Berücksichtigung im Rahmen der Zonenkonformität nicht in Frage kommt, da die Waldwirtschaft nicht zur Landwirtschaft zählt (Urteil des Bundesgerichts 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 3.5; ROLAND NORER (Hrsg.), Handbuch zum Agrarrecht 2017, Rz. 25 S. 206). Damit ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass betriebliche Notwendigkeit und die Zonenkonformität der Vorplätze nach Art 16a Abs. 1 RPG und Art.