Diese seien im Sinne von Art. 16a RPG zonenkonform. 6.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nachzuweisen, dass die Vorplätze für den Schafhaltungsbetrieb notwendig und auf den bestehenden Standort angewiesen sind. Damit wäre es am Beschwerdeführer, aussagekräftige nachvollziehbare Betriebsdaten zu liefern. Vorliegend behauptet er lediglich, dass beim Betriebszentrum nicht genügend Fläche/Platz vorhanden sei, ohne dies nur ansatzweise zu belegen.